Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 2020
für Werk-, Liefer- und Montageleistungen der Music Metallbau GmbH
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1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werk-, Liefer- und Montageleistungen des Auftragnehmers gegenüber seinen Auftraggebern. Es gelten ausschließlich die Bestimmungen des BGB-Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
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2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Fertigung bzw. Montagearbeiten. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
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3. Leistungsumfang, Normen, Statik, Planung
Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, technischen Zeichnungen und schriftlichen Vereinbarungen.
Eine Fertigung nach DIN-, EN- oder technischen Normen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer eine handwerklich ordnungsgemäße Ausführung, jedoch keine normverbindliche Leistung.
Für statische Berechnungen, bauordnungsrechtliche Genehmigungen und Planungsleistungen ist ausschließlich der Auftraggeber bzw. dessen Architekt oder Fachplaner verantwortlich. Der Auftragnehmer schuldet keine Prüfung oder Bewertung der bereitgestellten Planungsunterlagen.
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4. Bauzeichnungen und Werksplanung (2D / 3D)
Bauzeichnungen, Werkpläne und Detailplanungen sind grundsätzlich vom Architekten oder Bauplaner des Auftraggebers zu stellen.
Der Auftragnehmer erstellt 2D- oder 3D-Werksplanungen nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich aufgeführt ist (z. B. „inkl. Werksplanung 2D/3D“). Diese Leistungen verursachen internen Mehraufwand und werden als „Technische Zeichnung – Pauschale“ gesondert berechnet.
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5. Handgefertigte Produktion (Handmade)
Alle Produkte sind individuell gefertigte Handwerksarbeiten. Leichte Abweichungen in Form, Oberfläche, Schweißbild, Struktur, Materialübergängen oder Maßtoleranzen sind produktionsbedingt und stellen keinen Mangel dar. Handmade-Eigenschaften gelten als vereinbarte Beschaffenheit.
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6. Maß- und Ausrichtungstoleranzen
Für Metallbaukonstruktionen gelten technisch unvermeidbare Toleranzen. Zulässig und kein Mangel sind insbesondere bis zu 0,8 mm pro laufendem Meter (ldm) in waagerechter oder senkrechter Ausrichtung.
Diese Abweichungen entstehen durch Messinstrumente, Baustellenbedingungen, bauseitige Unebenheiten oder materialbedingte Spannungen.
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7. Hessische Bauordnung (HBO)
Die Hessische Bauordnung enthält keine Vorschrift, die eine absolut waagerechte oder lotrechte Ausführung ohne Toleranzen verlangt. Geschuldet sind ausschließlich Standsicherheit, Tragfähigkeit und Absturzsicherheit. Abweichungen innerhalb der genannten Werte sind zulässig und stellen keinen Mangel dar.
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8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher: Zugang zur Baustelle, bauseitige Vorleistungen, Stromanschlüsse, richtige Maße und Unterlagen sowie rechtzeitige Freigaben.
Fehlende Mitwirkung führt zu Verzögerungen und Mehrkosten, die separat berechnet werden. Vergebliche Anfahrten und Wartezeiten werden gesondert berechnet.
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9. Preise, Zahlungen und Abschlagsregelung
Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
50 % des Auftragswerts sind vor Produktionsbeginn als Abschlagszahlung fällig. Die Fertigung beginnt erst nach Zahlungseingang. Der Restbetrag ist nach Fertigstellung bzw. Montage ohne Abzug fällig.
Nach Produktionsbeginn sind Änderungen oder Stornierungen ausgeschlossen oder kostenpflichtig.
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10. Lieferung, Montage, Verzögerungen
Liefer- und Montageterminangaben sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
Verzögerungen durch höhere Gewalt, Materialengpässe, Witterung oder fehlende bauseitige Leistungen verlängern die Fristen angemessen.
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11. Abnahme
Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer die Abnahme verlangen.
Fiktive Abnahme:
Reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb einer gesetzten Frist, gilt das Werk gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen.
Konkludente Abnahme durch Zahlung:
Mit vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung gilt das Werk als stillschweigend abgenommen. Spätere Mängelrügen sind nur möglich, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
Sicherheitseinbehalt / automatische Abnahme:
Werden Zahlungen als Sicherheit einbehalten, gilt das Werk dennoch als abgenommen. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen keine schriftliche Mängelanzeige, tritt automatisch Abnahme ein.
Mit Abnahme beginnen Gewährleistungsfristen und die Beweislastumkehr.
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12. Widerrufsrecht / Ausschluss bei Maßanfertigungen
Da sämtliche Produkte individuell angefertigt werden, besteht kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Mit Eingang der Abschlagszahlung beginnt die Fertigung, ab diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Stornierungen sind nicht möglich. Ein Kulanzantrag kann gestellt werden, jedoch ohne Anspruch auf Erstattung.
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13. Gewährleistung
Es gelten die §§ 634 ff. BGB.
Gewährleistungsfrist für Leistungen an Bauwerken: 5 Jahre ab Abnahme.
Kein Mangel sind insbesondere:
– Handmade-Merkmale
– Maßtoleranzen bis 0,8 mm/ldm
– optische Abweichungen
– bauseitige Fehler
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nacherfüllung.
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14. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Bei leichter Fahrlässigkeit nur für wesentliche Vertragspflichten, beschränkt auf den typischen Schaden.
Keine Haftung besteht für Mangelfolgeschäden, optische Abweichungen innerhalb der Toleranzen, bauseitige Fehler oder unsachgemäße Nutzung.
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15. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers. Forderungen aus Weiterveräußerung gelten als abgetreten.
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16. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden gemäß DSGVO verarbeitet. Weitere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
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17. Keine Bedenkenanzeige / Verantwortung anderer Gewerke
Eine Bedenkenanzeige hinsichtlich Planungsfehlern, Normabweichungen, Risiken anderer Gewerke oder fehlerhaften bauseitigen Leistungen ist nicht geschuldet.
Diese Verantwortung liegt beim Architekten oder Bauplaner des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer überwacht keine anderen Gewerke und haftet nicht für deren Leistungen.
Der Auftragnehmer muss nur dann anzeigen, wenn ein Fehler die eigene Leistung unmöglich oder unzumutbar macht.
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18. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Für Unternehmer ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Stand 10.01.2020